Schlosser Aktuell -
§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes lautet:
“Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes
benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.”
Hierzu entschied das Bundessozial... mehr
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