Schlosser Aktuell -
§ 7 Abs. 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes lautet:
“Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes
benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.”
Hierzu entschied das Bundessozialgericht nun folgendes:
Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgeme… mehr
